AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AQUATO® UMWELTTECHNOLOGIEN GMBH
Ernstmeierstr. 24 | 32052 Herford | Stand: 10/2018

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und deren Einbeziehung hiermit widersprochen.
2. Auftraggeber (im Folgenden AG) im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher (Endkunden) als auch Unternehmer. Zu Unternehmern gehören u. a. auch Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
3. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nicht verbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern uns abweichende Angaben nicht schriftlich vorliegen, gehen unsere Angebote von allgemein üblichen Verhältnissen aus. Ergibt sich entgegen der Angaben des AG, dass unsere Leistung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen undurchführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der AG einer möglichen Abänderung des
Auftrages zustimmt.
4. Sind zur Ausführung von Werkverträgen Unternehmer von uns beauftragt, so gelten für diese Werkverträge die Bestimmungen der VOB. Der Umfang der auszuführenden Leistungen ergibt sich allein aus unserer schriftlichen Leistungsbeschreibung.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Sind werkvertragliche Leistungen gegenüber Unternehmern zu erbringen, gelten die Bestimmungen der VOB, falls nichts anderes vereinbart ist.
3. Die Preise „frei Baustelle“ gelten, soweit auf fester Straße angefahren werden kann. Insofern wird grundsätzlich der der Baustelle am nächsten liegende geeignete Abladeplatz gewählt. Die Entscheidung über die Befahrbarkeit und die Eignung eines Abladeplatzes obliegt allein dem Fahrzeugführer.
4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor dem Einbau der gelieferten Ware ist diese auf Maßgenauigkeit zu überprüfen.
5. Die vom AG bereitgestellten Angaben, insbesondere Zahlenangaben und Unterlagen, werden als richtig und vollständig für die Bearbeitung des Auftrages zugrunde gelegt. Uns trifft keine Pflicht, die Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen, es sei denn das wurde ausdrücklich vereinbart. Für Fehler und Unklarheiten, die sich aus den vom AG eingereichten Unterlagen ergeben, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir behalten uns geringfügige Abweichung von den bereitgestellten Unterlagen und Angaben vor, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Vertragsleistung nicht beeinträchtigt.
6. Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung notwendiger Vorarbeiten. Ausschachtungen, Fundamente, Leerrohre, vorhandene Behälter und ähnliche Dinge müssen unseren Montagebedingungen oder den Montageanweisungen unserer Zulieferer entsprechen. Anderenfalls sind wir nicht zur Erbringung der Werksleistung verpflichtet. Die Entscheidung, ob die Vorarbeiten den Montageanweisungen
entsprechen, obliegt allein dem jeweiligen von uns beauftragten Mitarbeiter oder Unternehmer.

§ 3 Preise, Leistungsbeschreibungen

Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise und Leistungsbeschreibungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind alle Preise in € ausgeworfen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeiten

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.),- auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder den Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wenn die Behinderung länger als sechs Wochen dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort

1. Bei Montage- und Reparaturarbeiten ist der Gefahrübergang der Ware am Leistungsort (mit Abnahme des Werkes). Bei reinen Liefergeschäften geht die Gefahr mit Auslieferung ab Werk auf den AG über. Verzögern sich auf Wunsch des AG die Liefer-, Reparatur- oder Montagetermine, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, bei dem sie bei Einhaltung der Termine übergegangen wäre.
2. Ist der AG Unternehmer, wird als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Herford vereinbart, soweit nicht ein anderer bestimmt ist.

§ 6 Gewährleistung

1. Ist der AG Unternehmer setzt die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wir leisten nach unserer Wahl Gewähr für Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, es sei denn, die Aufwendungen erhöhen sich, weil der gekaufte Gegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Unternehmens verbracht worden ist, außer zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2. Ist der AG Verbraucher, so hat er die Wahl zur Nacherfüllung oder Nachbesserung. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen bleibt unberührt.
4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, jeweils ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
5. Ändert der AG oder Dritte ohne unsere Zustimmung den gelieferten Gegenstand und wird hierdurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert, entfällt die Gewährleistung. Der AG hat die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Bei unberechtigten Mängelrügen von AG, die Unternehmer sind, ist dieser zum Ersatz der Kosten für die Prüfung und der damit zusammenhängenden Kosten, wie z. B. Fahrt- und Frachtkosten,
verpflichtet.
9. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Der AG ist zur Zahlung der Rechnung innerhalb von 20 Tagen nach Zugang verpflichtet, mit Ausnahme von Reparaturen- und Montagerechnungen, die sofort nach deren Vorlage fällig sind. Nach Ablauf der vorgenannten Frist kommt der AG in Verzug.
2. Zur Annahme von Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel sind wir nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen verpflichtet.
3. Der AG ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dieses gilt für das Zurückhaltungsrecht nicht, soweit sich seine Gegenansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag ergeben. Für den AG ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur restlosen Erfüllung der aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen bleiben alle erbrachten Lieferungen und Leistungen unser Eigentum.
2. Soweit es sich bei dem AG um einen Unternehmer handelt, behalten wir uns bis zur Erfüllung aller Aufträge bzw. Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dabei obliegt uns die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten.
3. Der Unternehmer als AG darf die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, soweit mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart ist. Der AG tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl. gesetzlicher MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der betreffenden
Vorbehaltsware.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne weiterreichenden Verpflichtungen ausgesetzt zu sein, als sie sich aus diesem Vertrag ergeben. Erlischt unser Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der AG verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG uns umgehend schriftlich zu unterrichten.
6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Ziffern 2. bis 5. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem AG aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. Ist der AG Kaufmann, gilt dies nicht für die Abtretung von Geldansprüchen im Sinne von § 354 a HGB.
2. Es findet auf das gesamte Vertragsverhältnis, vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen, ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht, Anwendung.
3. Ist der AG Unternehmer, gilt bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Firmensitz Herford als Gerichtsstand vereinbart. Eine Ausnahme gilt für die Fälle des § 40 Abs. 2 ZPO.
4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.